26. Februar 2008 von Echnaton - 4 Kommentare

gass_hanspeter.jpgEiner unserer Leser hat Hanspeter Gass (Foto), den zuständigen Regierungsrat in Basel, angefragt, ob der Türke, der den Schweizer Rentner halb tot prügelte (Winkelried berichtete), auch wirklich ausgeschafft wird. Hier seine nichtssagende Antwort:

“Zu der in ihrem E-Mail gestellten Fragen ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:
Gemäss dem geltenden BG über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), welches seit dem 01.01.2008 in Kraft ist, kann in Fällen von schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden. Allerdings muss jede derartige fremdenpolizeiliche Massnahme vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten.Dies bedeutet, dass eine Güterabwägung vorgenommen werden muss zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung des ausländers auf der einen Seite und dessen private Interessen auf der anderen, wie etwa die bisherige Aufenthaltsdauer sowie die Nachteile einer Rückkehr in das Heimatland für den Betroffenen und die Familienangehörigen. Diese Güterabwägung soll verhindern, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht schon wegen geringfügiger Vergehen ergriffen werden.Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ist hingegen ohne weiteres zulässig, wenn ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an der Entfernung des Ausländers besteht.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Schweiz ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Gewaltenteilung ist. Demgemäss kann grundsätzlich jeder Bürger und jede Bürgerin einen Entscheid einer Behörde bei mindestens einer Gerichtsinstanz anfechten.Da die Gerichte unabhängig und unparteiisch entscheiden, besteht dabei immer die Möglichkeit, dass sie einen Fall anders beurteilen als die Verwaltungsbehörde.
Hinsichtlich des konkreten Falles sind wir einerseits zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und für die Wegweisung aus der Schweiz erfüllt sin und dass diese Massnahmen nicht unverhältnissmässig ist; da die Anordnung von fremdenpolizeilichen Massnahmen in die Zuständigkeit des Sicherheitsdepartements fällt, habe ich Anweisung gegeben, das entsprechende Verfahren zu eröffnen. Andererseits gehen wir aufgrund der srtengen Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen davon aus, dass auch obere Gerichtsinstanzen den Fall in unserem Sinn beurteilen werden. Für die Behauptung, der Täter könne “nicht ausgeschafft ” werden, gibt es nach dem Gesagten aus unserer Sicht keinerlei Anhaltspunkte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen.

Der Vorfall zeigt, das Entziehung von Aufenthaltsbewillungen, etc. nur politische Showeinlagen sind. Winkelried hatte recht!

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  1. Rütliborat

    Was habt ihr denn für eine Stellungnahme erwartet? Der Fall geht nur gerade seinen normalen behördlichen Weg, was leider etwas länger dauert.

    Der Typ hat ja auch gesagt, dass die Ausschaffung grundsätzlich möglich ist. (Er hat es etwas ausführlicher formuliert.) Aber es ist doch nicht seine Entscheidung. Ich persönlich glaube nicht, dass er ausgeschafft wird, aber in der theorie ist es wohl noch möglich. ;-)

  2. David

    Hä, was nichtssagend? Viel transparenter kann man nicht mehr informieren.

    Aber gell:

    §1: Winkelried hat immer recht.
    §2: Sollte Winkelried einmal nicht recht haben, tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft.

  3. Achilles

    Der Inhalt des geschraubten und langatmigem Elaborats von Hanspeter Gass ist wohl in Kürze: Es ist noch nichts passiert.

    Das umständliche für den Steuerzahler kostenpflichtige Prozedere ist beschritten. Wenn ein sozialdemokratischer Richter die Unverhältnismässigkeit bestimmt, dann gibt es für den Täter noch Entschädigungszahlungen. Vielleicht hören wir in einem Jahr wieder von der Sache, wahrscheinlich aber nicht.

  4. schweinsleber

    naja mid ter rechdschribung tes regirungsrades haberts aper gewaldig.


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