29. November 2007 von Echnaton - Noch kein Kommentar

zwangsehe.jpgIn einem kürzlich veröffentlichten Bericht hat der Bundesrat zum Problem der Zwangsheiraten und Stellvertreter-Ehen Stellung genommen. Es dürfte auch künftig für die Ausländerbehörden schwierig sein, ohne Aussagen der betroffenen Personen eine Zwangsheirat nachzuweisen. Eheschliessungen von Personen unter 18 Jahren dagegen will der Bundesrat nicht mehr anerkennen.

Am 7. März 2006 fasste die Schweizerische Aslyrekurs-Kommission (ARK) ein schwerwiegendes, letztinstanzliches Urteil. Als Kläger beziehungsweise Beschwerdeführer rief ein 24jähriger Ägypter die ARK an. Dieser Ägypter hatte im Status eines «vorläufig Aufgenommenen» Wohnsitz in der Schweiz. Sein Asylantrag war vom Bundesamt für Migration abgewiesen worden, weil dem Gesuchsteller in seinem Heimatland Ägypten ein Tötungsdelikt angelastet wurde. Die vorläufige Aufnahme sollte absichern, dass der Ägypter nicht Opfer ungenügend begründeter Verfolgung in seinem Heimatland werden könnte.

Eines Tages stellte dieser Ägypter ein überraschendes Gesuch um «Familien-Nachzug, beziehungsweise Familien-Zusammenführung». Entgegen früher gemachter Angaben bezeichnete sich der junge Ägypter plötzlich als verheiratet. Auf Nachfrage gab er bekannt, dass die Heirat in Ägypten stattgefunden habe. Er selbst, Strafverfolgung befürchtend, sei bei der Heirats-Zeremonie jedoch nicht anwesend gewesen. Aber sein Vater habe ihn anlässlich der Eheschliessung vertreten. Dies sei nach in Ägypten gültigem Scharia-Recht nichts Aussergewöhnliches.

Heiraten in Abwesenheit

Die umfangreichen Abklärungen der Behörden ergaben, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Braut - neuerdings als Ehefrau des Ägypters bezeichnet - der Zeremonie ihrer Eheschliessung nicht beigewohnt hatte. Wahrscheinlich hat der Vater der Braut für sie diese Eheschliessung besiegelt.

 

 

In der Schweiz ist eine Eheschliessung in Abwesenheit eines oder beider Ehepartner illegal. Der 24jährige Ägypter und «Bräutigam» hatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung seinen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz. Er unterstand also im Zeitpunkt der «Eheschliessung in Abwesenheit der Brautleute» schweizerischer Gesetzgebung. Folglich erachtete das Bundesamt für Migration die behauptete Eheschliessung als nicht rechtens und lehnte die verlangte Zusammenführung der «Eheleute» ab. Der angeblichen Gattin des 24jährigen Ägypters wurde die Einreise in die Schweiz verweigert.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Ägypter erfolgreich bei der Asylrekurs-Kommission (ARK). Diese liess klären, ob der Ägypter vor einer rund vier Jahre zurückliegenden Einreise in die Schweiz seine angetraute Braut überhaupt gekannt hatte. Die Abklärungen ergaben, dass die beiden jungen Leute «verlobt» gewesen seien; dass die Braut zum Zeitpunkt der angeblich erfolgten Verlobung gerade einmal zwölf Jahre alt gewesen war, wurde von der ARK zwar zur Kenntnis genommen, fiel für ihren Entscheid jedoch nicht ins Gewicht. Ebenso wenig die Tatsache, dass die Braut anlässlich der in Abwesenheit wahrscheinlich beider Brautleute erfolgten Heirat in Ägypten noch minderjährig gewesen sein dürfte.

Einladung zum Missbrauch
Die ARK erachtete solche nach Schweizer Gesetz klar rechtswidrige Tatsache deshalb als nicht entscheidungsrelevant, weil Heirat in Abwesenheit der Brautleute dem in Ägypten gültigen Scharia-Recht entspreche. Ein Entscheid, der auf allen Ebenen grosse Bestürzung ausgelöst hat, denn falls die ARK Scharia-Recht als in der Schweiz gültig erachtet, kann hier klar Ungesetzliches rechtlich durchgesetzt werden.

In seinem nun veröffentlichten Bericht über Zwangsehen geht der Bundesrat auch auf die Problematik der Stellvertreter-Ehe ein. «Die Stellvertreter-Ehe kann zu Missbräuchen führen, indem die Ehe eingegangen wird, um die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt in der Schweiz zu umgehen.»

Eheschliessung in der Schweiz

Für die Eheschliessung in der Schweiz gelten die Voraussetzungen nach ZGB. Die Altersgrenze liegt somit bei 18 Jahren. Eine Abweichung von diesen Voraussetzungen ist möglich, wenn beide Brautleute ausländische Staatsangehörige sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst bewilligt die Eheschliessung, wenn diese nach den Voraussetzungen des Heimatrechts der Verlobten stattfinden kann. Und wenn die Ehe mit dem schweizerischen «Ordre public» vereinbar ist. Dies bedeutet insbesondere, dass nach der heutigen Praxis auch eine Abweichung von der schweizerischen Altersgrenze möglich ist, wobei - so schreibt der Bundesrat - beide Brautleute mindestens 16 Jahre als sein müssen.

Im Rahmen des Familiennachzugs wurden im Jahr 2006 in der Schweiz insgesamt 37 601 Bewilligungen erteilt, davon 24 576 an ausländische Ehegatten, 2690 dieser Ehegatten (10,9 Prozent) waren zum Zeitpunkt des Nachzugs zwischen 16 und 21 Jahre alt. Das Heiratsalter der ausländischen Ehegatten ist in bestimmten Herkunftsländern deutlich tiefer als im Durchschnitt. Von den 2690 erwähnten Personen zwischen 16 und 21 Jahren stammen 1480 aus den drei Ländern Türkei, Kosovo und Mazedonien. Das zivilstandsrechtliche Meldewesen entspricht in diesen Ländern nicht dem schweizerischen Standard.

Der Bericht hält fest:

«Geburts- und Heiratsurkunden werden in einigen Ländern erst dann ausgestellt, wenn sie gebraucht werden, das heisst oft erst im Zusammenhang mit einer Ausreise bzw. der Übersiedlung in die Schweiz. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass ein minderjähriges Kind für volljährig erklärt wird.»

Gesetzliche Änderungen

In Bezug auf die Stellvertreter-Ehen verlangt der Bundesrat eine Gesetzesänderung. Er schlägt eine Änderung des IPRG vor:

Art. 45 Abs.1bis (neu): Eine in Stellvertretung eingegangene Ehe wird nicht anerkannt, selbst wenn sie im Ausland gültig geschlossen wurde.

Als Sofortmassnahme will der Bundesrat Eheschliessungen von Personen unter 18 Jahren nicht mehr anerkennen. Sollte sich in Zukunft ergeben, dass diese Massnahmen nicht ausreichen, will der Bundesrat weitere Bestimmungen prüfen, unter anderem die Einführung eines Mindestalters von 21 Jahren für den Nachzug von ausländischen Ehegatten. Dabei sollen dann auch genügende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, wie der Bundesrat schreibt.

Erzwungene Heiraten werden gesetzlich durch den Tatbestand der Nötigung erfasst, von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar sind zusätzlich die oft mit einer Zwangsheirat einhergehenden Handlungen, also Drohung, Entführung, Freiheitsberaubung sowie die Anwendung körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt.

Der Bericht des Bundesrates - er kam unter Federführung von Bundesrat Christoph Blochers EJPD zustande - nimmt die Problematik der Zwangsehen und der Stellvertreter-Ehe ernst. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind vor allem auch deshalb zu begrüssen, dass der Scharia nicht Tür und Tor in unsere Rechtsordnung geöffnet wird. Damit könnte der unverantwortliche Scharia-Entscheid der ARK wenigstens korrigiert werden.

Reinhard Wegelin/sifa

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